Unser gemeinsamer Weg
Unser gemeinsamer Weg

Grundpflege SGB XI

Grundpflege:

 

  • Hilfestellung bei der Körperpflege
  • Duschen und Baden
  • An- und Auskleiden
  • Hautpflege

und vieles mehr . 

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 2017:

Seit Einführung der Pflegeversicherung 1995 war der Begriff der Pflegbedürftigkeit umstritten. Dieser ist entscheidend dafür, ob ein Pflegebedürftiger Leistungen aus der Pflegekasse erhält. Die Leistungshöhe wurde bisher durch die 3 Pflegestufen bestimmt.

Wichtig bei der „Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes“ war bisher nicht, wie schwer eine Krankheit oder eine Einschränkung ist, sondern welcher Hilfebedarf in Bezug auf die „gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Leben“ (§14 Abs. 1SGB XI) besteht. Für die Pflegestufe wurde bisher nur der Zeitaufwand der Pflege und Betreuung ermittelt. Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz (z.B. Demenz) erhielten deshalb oft keine Pflegestufe.

Die zeitbezogenen Pflegestufen führte zur Minuten-Pflege, auch “Satt-und-Sauber-Pflege” genannt, welche die Betreuung und den Erhalt der Eigenständigkeit des Pflegebedürftigen vernachlässigten. Zwar gab es leichte Anpassungen, wie die Pflegestufe 0 und das Pflegeneuausrichtungsgesetz, eine deutliche Verbesserung der Pflegebedürftigen wurde aus Kostengründen bisher aufgeschoben.

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff soll nun den Grad der Selbstständigkeit ermitteln und nicht mehr den zeitlichen Aufwand berücksichtigen. Dabei werden nun also nicht mehr nur körperliche Aspekte mit in die Beurteilung Pflegebedürftiger einbezogen sondern vor allem auch kognitive und geistige Beeinträchtigungen, die ebenfalls zu einer eingeschränkten Alltagskompetenz führen. So soll es gelingen alle Beeinträchtigungen, die zu einer verminderten Selbstständigkeit führen gleichermaßen und pflegefachlich zu berücksichtigen.

 

Was sind die fünf Pflegegrade?

Die Pflegegrade sollen die neuen Pflegestufen ab 2017 darstellen. Sie werden vollständig von den Pflegegraden ersetzt. Auch ein neues Begutachtungssystem, das sogenannte NBA (= Neues Begutachtungsassessment) tritt hierzu in Kraft um die Pflegebedürftigkeit anhand des Grades der Selbstständigkeit zu beurteilen.

Die Pflegegrade sollen durch sechs festgelegte Kriterien, denen jeweils ein fester Punktwert zugeordnet ist, bestimmt werden. Das neue Pflegegrad-System wird in einer Probephase seit 2014 durchgeführt und evaluiert.

Durch die Umstellung soll niemand schlechter gestellt werden als vorher, dafür sorgt der sogenannte Bestandsschutz. Die Pflegebedürftigen, die bereits eine Pflegestufe haben, müssen für die Einordnung in die Pflegegrade nichts weiter tun. Sie werden automatisch in einen Pflegegrad eingestuft.

Die einzelnen Pflegegrade haben jeweils eine eigene Definition, anhand derer bereits erkennbar ist, welche Einschränkungen in Bezug auf die Selbstständigkeit vorliegen. Diese lauten im Folgenden:

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

 

Ermittlung der Pflegegrade ohne Pflegestufe

 

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