Die Pflegeversicherung wird von Grund auf erneuert . Das Pflegestärkungsgesetz II definiert neu, wer Pflege braucht, und legt ein neues
Begutachtungsverfahren fest. test.de beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema. [Update 24.11.2016] Nun stehen alle Änderungen fest. Unser ausführliches Special zur
Pflegereform zeigt, was sich für die Pflege zu Hause und im Pflegeheim ändert. Wir erklären die neuen Pflegegrade und sagen, wer künftig wofür mehr Geld bekommt.
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Pflegereform [Ende Update]
Alles deutet darauf hin, dass ab 2017 auf das neue Begutachtungssystem umgestellt wird, und es künftig fünf Pflegegrade statt bisher drei Pflegestufen geben wird. Im Gesetz wird nun das umgesetzt, was seit fast zehn Jahren bereits angedacht und überprüft wurde – die Erweiterung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit und somit die Gleichbehandlung von geistigen und körperlichen Einschränkungen. Im August 2015 soll der Gesetzentwurf vom Bundeskabinett beschlossen werden. Anschließend gibt der Gesundheitsausschuss seine Beschlussempfehlungen ab. Verabschiedet wird es voraussichtlich im November. Zum 1. Januar 2016 soll es in Kraft treten. Die Umstellung von Pflegestufen zu Pflegegraden ist für den 1. Januar 2017 vorgesehen.
Warum ist eine Umstellung notwendig?
Die Pflegeversicherung hatte bei ihrer Einführung vor 20 Jahren vor allem Menschen mit körperlichen Einschränkungen im Blick. Entscheidend war, wie mobil ein Pflegebedürftiger noch ist, und ob er sich selbst anziehen und ernähren kann. Im Laufe der Jahre hat sich diese Betrachtungsweise jedoch als nicht ausreichend herausgestellt. Menschen mit Demenz sind zwar oft körperlich noch in der Lage, bestimmte Dinge zu tun, haben aber vergessen, wie die einzelnen Handlungsschritte ausgeführt werden. Meist brauchen sie daher rund um die Uhr Anleitung und Betreuung durch andere. Das neue Verfahren zur Begutachtung schließt nun geistige und psychische Beeinträchtigungen mit ein. In Zukunft soll es keine Rolle mehr spielen, ob körperliche oder geistige Gebrechen zur Pflegebedürftigkeit führen.
Ich bin pflegebedürftig, was ändert sich durch das neue Gesetz für mich?
Anstelle der drei Pflegestufen soll es ab 2017 fünf Pflegegrade geben. Wichtig bei der Einstufung wird künftig sein, wie selbstständig der Versicherte noch ist – das heißt, ob er oder sie auf die Unterstützung von anderen angewiesen ist. Mit dem neuen Verfahren fällt auch das Zählen von Minuten, die zur Pflege nötig sind, durch den Gutachter weg.
Wie läuft die Begutachtung nach dem neuen Verfahren ab?
Das Maß für die Einschätzung von Pflegebedürftigkeit soll zukünftig der Grad der Selbstständigkeit eines Menschen sein – also wie selbstständig er ohne Hilfe und Unterstützung von anderen sein Leben führen kann. Hierfür gibt der Gutachter seine Einschätzung ab. Sechs Lebensbereiche sind dabei von Bedeutung.
In jedem Bereich werden je nach Stärke der Beeinträchtigung Punkte vergeben, die am Ende zusammengezählt werden. Die Gesamtpunktzahl entscheidet über den Pflegegrad. Bei der bisherigen Einstufung in Pflegestufen wird nur der Hilfebedarf bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlicher Versorgung erfasst.
Muss ich Angst vor einer Schlechterstellung haben?
Nein. In der Phase der Umstellung wird niemand schlechter gestellt. Bestehende Pflegestufen werden in entsprechende Pflegegrade umgewandelt. Ein Versicherter in Pflegestufe I mit Demenz, der zuhause gepflegt wird, wechselt dann in Pflegegrad 3. Finanziell heißt das, dass er statt bisher 316 Euro ab 2017 545 Euro im Monat bekommt.
Für die Pflege zuhause gibt es Pflegegeld für Angehörige und Hilfe von Profikräften. Künftig soll es Pflegegrade statt Pflegestufen geben. Pflegegrad 1 kommt neu hinzu.
Aktuell |
Ab 2017 |
||||
---|---|---|---|---|---|
Pflegestufe |
Monatliche Leistungen ... (Euro) |
Pflegegrad |
Monatliche Leistungen ... (Euro) |
||
Pflegegeld |
Pflegedienst |
Pflegegeld |
Pflegedienst |
||
Ohne Demenz |
|||||
I |
244 |
468 |
2 |
316 |
689 |
II |
458 |
1 144 |
3 |
545 |
1 298 |
III |
728 |
1 612 |
4 |
728 |
1 612 |
Mit Demenz |
|||||
0 |
123 |
231 |
2 |
316 |
689 |
I |
316 |
689 |
3 |
545 |
1 298 |
II |
545 |
1 298 |
4 |
728 |
1 612 |
III |
728 |
1 612 |
5 |
901 |
1 995 |
Härtefall1 |
– |
1 995 |
5 |
901 |
1 995 |
Auch bei der Pflege im Heim gibt es außer in Pflegestufe I und II ohne Demenz mehr Geld. Pflegebedürftige mit dieser Einstufung haben jedoch Bestandsschutz. Das heißt, sie bekommen auch zukünftig denselben Betrag von der Pflegekasse, den sie bisher in ihrer Pflegestufe erhalten haben. Erst bei einem Antrag auf Höherstufung von Pflegeleistungen wird nach den neuen Regeln begutachtet und eingestuft. Zudem soll der Eigenanteil von Heimbewohnern unabhängig von der Pflegestufe bei 580 Euro festgeschrieben werden. Im Moment steigt mit Höhe der Pflegestufe meist auch der Eigenanteil, den das Heim vom Bewohner verlangt.
Aktuell |
Ab 2017 |
||
---|---|---|---|
Pflegestufe |
Monatliche Leistungen … (Euro) im Pflegeheim |
Pflegegrad |
Monatliche Leistungen … (Euro) im Pflegheim |
Ohne Demenz |
|||
I |
1064 |
2 |
770 |
II |
1330 |
3 |
1262 |
III |
1612 |
4 |
1775 |
Mit Demenz |
|||
0 |
– |
2 |
770 |
I |
1064 |
3 |
1262 |
II |
1330 |
4 |
1775 |
III |
1612 |
5 |
2005 |
Härtefall1 |
1995 |
5 |
2005 |
Wird aus Pflegestufe 0 automatisch Pflegegrad 1?
Nein. Pflegegrad 1 kommt ganz neu hinzu. Er steht Versicherten zu, die oft im geringen Maß körperlich eingeschränkt sind. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind dafür gedacht, dass ein Mensch noch möglichst lange zuhause wohnen kann. Zu den Leistungen gehören eine Pflegeberatung in den eigenen vier Wänden, Hilfsmittel zur Pflege, sowie Zuschüsse für den barrierefreien Umbau der Wohnung (4 000 Euro pro Maßnahme) und das Wohnen in einer betreuten Wohngruppe (205 Euro monatlich). Wählt der Versicherte doch das Heim, steht ihm in Pflegegrad 1 ein Zuschuss von 125 Euro zu.
Was ist mit anderen Leistungen wie den zusätzlichen Betreuungsleistungen und auch der Verhinderungspflege. Ändert sich hier etwas für mich?
Bisherige Leistungen der Pflegeversicherung wie das Recht auf Pflegeberatung, Zuschüsse für barrierefreien Umbau oder Hilfsmittel für die Pflege wird es weiterhin geben. Für 4 Wochen Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung oder die Ersatzpflege bei der Vertretung des pflegenden Angehörigen gibt es 1 612 Euro im Jahr. Beide Leistungen können auch weiterhin kombiniert werden.
Statt der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 104 Euro für alle Pflegebedürftigen und 208 Euro für Pflegebedürftige mit einer stark ausgeprägten Demenz soll es ab 2017 einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro geben. Das Geld gibt es zum Beispiel, wenn ein Pflegedienst vorliest oder mit spazieren geht. Auch kann es für die Tagespflege, die Kurzzeitpflege und Betreuungsangebote verschiedener Dienste genutzt werden.
Die Leistungen der Tagespflege erhöhen sich. In Pflegegrad 2 soll es ab 2017 698 Euro statt bisher 231 Euro in Pflegestufe 0 geben.
Aktuell |
Ab 2017 |
||
---|---|---|---|
Pflegestufe |
Monatliche Leistungen ... (Euro) |
Pflegegrad |
Monatliche Leistungen...(Euro) |
Mit und ohne Demenz |
|||
0 |
231 |
2 |
689 |
I |
689 |
3 |
1 298 |
II |
1 298 |
4 |
1 612 |
III |
1 612 |
5 |
1 995 |
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