Unser gemeinsamer Weg
Unser gemeinsamer Weg

Finanzierung

Die Pflege­versicherung wird von Grund auf erneuert . Das Pfle­gestärkungs­gesetz II definiert neu, wer Pflege braucht, und legt ein neues Begut­achtungs­verfahren fest. test.de beant­wortet die wichtigsten Fragen zum Thema. [Update 24.11.2016] Nun stehen alle Änderungen fest. Unser ausführ­liches Special zur Pflegereform zeigt, was sich für die Pflege zu Hause und im Pfle­geheim ändert. Wir erklären die neuen Pfle­gegrade und sagen, wer künftig wofür mehr Geld bekommt. Zum Special Pflegereform [Ende Update]

Aus drei Pfle­gestufen werden fünf Pfle­gegrade

Alles deutet darauf hin, dass ab 2017 auf das neue Begut­achtungs­system umge­stellt wird, und es künftig fünf Pfle­gegrade statt bisher drei Pfle­gestufen geben wird. Im Gesetz wird nun das umge­setzt, was seit fast zehn Jahren bereits angedacht und über­prüft wurde – die Erweiterung des Begriffs der Pflegebedürftig­keit und somit die Gleichbe­hand­lung von geistigen und körperlichen Einschränkungen. Im August 2015 soll der Gesetz­entwurf vom Bundes­kabinett beschlossen werden. Anschließend gibt der Gesund­heits­ausschuss seine Beschluss­empfehlungen ab. Verabschiedet wird es voraus­sicht­lich im November. Zum 1. Januar 2016 soll es in Kraft treten. Die Umstellung von Pfle­gestufen zu Pfle­gegraden ist für den 1. Januar 2017 vorgesehen.

Warum ist eine Umstellung notwendig?

Die Pflege­versicherung hatte bei ihrer Einführung vor 20 Jahren vor allem Menschen mit körperlichen Einschränkungen im Blick. Entscheidend war, wie mobil ein Pflegebedürftiger noch ist, und ob er sich selbst anziehen und ernähren kann. Im Laufe der Jahre hat sich diese Betrachtungs­weise jedoch als nicht ausreichend heraus­gestellt. Menschen mit Demenz sind zwar oft körperlich noch in der Lage, bestimmte Dinge zu tun, haben aber vergessen, wie die einzelnen Hand­lungs­schritte ausgeführt werden. Meist brauchen sie daher rund um die Uhr Anleitung und Betreuung durch andere. Das neue Verfahren zur Begut­achtung schließt nun geistige und psychische Beein­trächtigungen mit ein. In Zukunft soll es keine Rolle mehr spielen, ob körperliche oder geistige Gebrechen zur Pflegebedürftig­keit führen.

Was sich konkret ändert

Ich bin pflegebedürftig, was ändert sich durch das neue Gesetz für mich?

Anstelle der drei Pfle­gestufen soll es ab 2017 fünf Pfle­gegrade geben. Wichtig bei der Einstufung wird künftig sein, wie selbst­ständig der Versicherte noch ist – das heißt, ob er oder sie auf die Unterstüt­zung von anderen angewiesen ist. Mit dem neuen Verfahren fällt auch das Zählen von Minuten, die zur Pflege nötig sind, durch den Gutachter weg.

Wie läuft die Begut­achtung nach dem neuen Verfahren ab?

Das Maß für die Einschät­zung von Pflegebedürftig­keit soll zukünftig der Grad der Selbst­ständig­keit eines Menschen sein – also wie selbst­ständig er ohne Hilfe und Unterstüt­zung von anderen sein Leben führen kann. Hierfür gibt der Gutachter seine Einschät­zung ab. Sechs Lebens­bereiche sind dabei von Bedeutung.

  • Mobilität
  • geistige und kommunikative Fähig­keiten
  • Verhalten
  • Selbst­versorgung
  • Umgang mit Erkrankungen und Belastungen
  • soziale Kontakte.

In jedem Bereich werden je nach Stärke der Beein­trächtigung Punkte vergeben, die am Ende zusammengezählt werden. Die Gesamt­punkt­zahl entscheidet über den Pfle­gegrad. Bei der bisherigen Einstufung in Pfle­gestufen wird nur der Hilfebedarf bei Körper­pflege, Ernährung, Mobilität und haus­wirt­schaftlicher Versorgung erfasst.

Muss ich Angst vor einer Schlechter­stellung haben?

Nein. In der Phase der Umstellung wird niemand schlechter gestellt. Bestehende Pfle­gestufen werden in entsprechende Pfle­gegrade umge­wandelt. Ein Versicherter in Pfle­gestufe I mit Demenz, der zuhause gepflegt wird, wechselt dann in Pfle­gegrad 3. Finanziell heißt das, dass er statt bisher 316 Euro ab 2017 545 Euro im Monat bekommt.

Pflege zuhause ab 2017

Für die Pflege zuhause gibt es Pflegegeld für Angehörige und Hilfe von Profikräften. Künftig soll es Pfle­gegrade statt Pfle­gestufen geben. Pfle­gegrad 1 kommt neu hinzu.

Aktuell

Ab 2017

Pfle­gestufe

Monatliche Leistungen ... (Euro)

Pfle­gegrad

Monatliche Leistungen ... (Euro)

Pflegegeld

Pflege­dienst

Pflegegeld

Pflege­dienst

Ohne Demenz

I

244

468

2

316

689

II

458

1 144

3

545

1 298

III

728

1 612

4

728

1 612

Mit Demenz

0

123

  231

2

316

  689

I

316

  689

3

545

1 298

II

545

1 298

4

728

1 612

III

728

1 612

5

901

1 995

Härtefall1

1 995

5

901

1 995

  • 1Der Härtefall deckt die Pflege mit außergewöhnlich hohem Pfle­geaufwand mit und ohne Demenz ab.

Pflege im Heim ab 2017

Auch bei der Pflege im Heim gibt es außer in Pfle­gestufe I und II ohne Demenz mehr Geld. Pflegebedürftige mit dieser Einstufung haben jedoch Bestands­schutz. Das heißt, sie bekommen auch zukünftig denselben Betrag von der Pflegekasse, den sie bisher in ihrer Pfle­gestufe erhalten haben. Erst bei einem Antrag auf Höher­stufung von Pflege­leistungen wird nach den neuen Regeln begut­achtet und einge­stuft. Zudem soll der Eigen­anteil von Heimbe­wohnern unabhängig von der Pfle­gestufe bei 580 Euro fest­geschrieben werden. Im Moment steigt mit Höhe der Pfle­gestufe meist auch der Eigen­anteil, den das Heim vom Bewohner verlangt.

Aktuell

Ab 2017

Pfle­gestufe

Monatliche Leistungen … (Euro) im Pfle­geheim

Pfle­gegrad

Monatliche Leistungen … (Euro) im Pflegheim

Ohne Demenz

I

1064

2

770

II

1330

3

1262

III

1612

4

1775

Mit Demenz

0

2

770

I

1064

3

1262

II

1330

4

1775

III

1612

5

2005

Härtefall1

1995

5

2005

  • 1Der Härtefall deckt die Pflege mit außergewöhnlich hohem Pfle­geaufwand mit und ohne Demenz ab.

Künftig einheitlicher Entlastungs­betrag

Wird aus Pfle­gestufe 0 auto­matisch Pfle­gegrad 1?

Nein. Pfle­gegrad 1 kommt ganz neu hinzu. Er steht Versicherten zu, die oft im geringen Maß körperlich einge­schränkt sind. Die Leistungen der Pflege­versicherung sind dafür gedacht, dass ein Mensch noch möglichst lange zuhause wohnen kann. Zu den Leistungen gehören eine Pflegeberatung in den eigenen vier Wänden, Hilfs­mittel zur Pflege, sowie Zuschüsse für den barrierefreien Umbau der Wohnung (4 000 Euro pro Maßnahme) und das Wohnen in einer betreuten Wohn­gruppe (205 Euro monatlich). Wählt der Versicherte doch das Heim, steht ihm in Pfle­gegrad 1 ein Zuschuss von 125 Euro zu.

Was ist mit anderen Leistungen wie den zusätzlichen Betreuungs­leistungen und auch der Verhinderungs­pflege. Ändert sich hier etwas für mich?

Bisherige Leistungen der Pflege­versicherung wie das Recht auf Pflegeberatung, Zuschüsse für barrierefreien Umbau oder Hilfs­mittel für die Pflege wird es weiterhin geben. Für 4 Wochen Kurz­zeit­pflege in einer Pfle­geeinrichtung oder die Ersatz­pflege bei der Vertretung des pflegenden Angehörigen gibt es 1 612 Euro im Jahr. Beide Leistungen können auch weiterhin kombiniert werden.

Statt der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungs­leistungen in Höhe von 104 Euro für alle Pflegebedürftigen und 208 Euro für Pflegebedürftige mit einer stark ausgeprägten Demenz soll es ab 2017 einen einheitlichen Entlastungs­betrag in Höhe von 125 Euro geben. Das Geld gibt es zum Beispiel, wenn ein Pflege­dienst vorliest oder mit spazieren geht. Auch kann es für die Tages­pflege, die Kurz­zeit­pflege und Betreuungs­angebote verschiedener Dienste genutzt werden.

Tages- und Nacht­pflege ab 2017

Die Leistungen der Tages­pflege erhöhen sich. In Pfle­gegrad 2 soll es ab 2017 698 Euro statt bisher 231 Euro in Pfle­gestufe 0 geben.

Aktuell

Ab 2017

Pfle­gestufe

Monatliche Leistungen ... (Euro)

Pfle­gegrad

Monatliche Leistungen...(Euro)

Mit und ohne Demenz

0

231

2

689

I

689

3

1 298

II

1 298

4

1 612

III

1 612

5

1 995

 

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